Altersbegrenzung bei Keno
Glücksspiel ab 18
Wie bei allen Glücksspielen, so ist auch für die Teilnahme an der Lotterie Keno die Volljährigkeit Voraussetzung. Personen, die jünger als achtzehn Jahre sind, dürfen somit keinen Keno-Schein abgeben.
Unterschiedliche Möglichkeiten der Altersprüfung
Je nach Anbieter erfolgt die Altersprüfung mittels unterschiedlicher Verfahren. In Deutschland registrierte Wettanbieter können die entsprechende Dienstleistung mit der Schufa vereinbaren. Die Schufa-Auskunft hinsichtlich der Volljährigkeit enthält keine Bonitätsdaten.
Eine weitere Möglichkeit besteht der Volljährigkeitsprüfung besteht in der Anforderung einer Ausweiskopie. Diese muss entweder bei der Anmeldung hochgeladen beziehungsweise vor dem ersten Einsatz auf dem Postweg an die Lotterieannahme geschickt oder erst bei einer Auszahlungsanforderung eingereicht werden.
Letztere Variante verhindert zwar die Gewinnauszahlung an Minderjährige, nicht aber deren Spielteilnahme. Das Postident-Verfahren zur Prüfung der Volljährigkeit ist ebenfalls denkbar, kommt aber aufgrund der damit für die Lotterieannahmestelle verbundenen Kosten selten zur Anwendung.
Keine Ausnahme von der Altersgrenze
Ausnahmen von der Altersgrenze für Glücksspiele existieren nicht. Neben der eigenen Spielteilnahme ist auch die Abgabe eines Keno-Scheines im Auftrag eines Erwachsenen durch einen Minderjährigen nicht erlaubt.
Ältere Spielteilnehmer erinnern sich oftmals noch daran, dass sie in ihrer Kindheit durchaus Glücksspielscheine für ihre Eltern und Großeltern zur Annahmestelle gebracht haben. Dieses Vorgehen war früher tatsächlich statthaft, da die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes bis in die 1980er Jahre auf den eigenen Gebrauch abstimmten.